13.01.2010

Neue Fristen für Gehölz- und Röhrichtschnitt

Von: Claas S. Schmidt

Ab 2010 neue Fristen für Gehölz- und Röhrichtschnitt

Der § 34 LNatschG, in dem die bisherigen Schutzvorschriften für den Gehölzschnitt vom 15. März bis 30. September festgelegt waren, wird mit Inkrafttreten des novellierten Bundesnaturschutzgesetztes zum 1. März 2010 durch dessen Regelung ersetzt werden.

Nach § 39 Absatz 5 Nr. 2 und 3 BNatSchG wird es zukünftig verboten sein, im Zeitraum vom 1. März bis 30. September Gehölz- und Röhrichtschnitte vorzunehmen. Für die Länder besteht keine Möglichkeit, eine Einengung der Verbotszeiträume vorzunehmen.

Nährere Informationen finden Sie im unten stehenden Schreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.